Satzung für den Verein "Münchner Blaulicht - Polizeiverein für Prävention und Bürgerbegegnungen e.V.”.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Münchner Blaulicht – Polizeiverein für Prävention und Bürgerbegegnungen e. V.“ (Münchner Blaulicht).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter VR 202 993 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminal- und Verkehrsprävention sowie die Bildung und Erziehung auf Gebieten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Dies bedeutet, dass sich der Verein die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des Präventionsgedankens zum Ziel gesetzt hat. Das umfasst z.B. den Gedanken, den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere in Form der drohenden Begehung von Straftaten, möglichst bereits in ihrer Entstehung entgegenzuwirken. Um diese Ziele zu verwirklichen und das Interesse der Bürger an dem Verein zu wecken, soll die Begegnung zwischen Polizei und Bürgern gefördert werden.
§ 3 Verwirklichung der Vereinszwecke
(1) Zur Verwirklichung der Vereinszwecke sollen Veranstaltungen, die diese Zielsetzung verfolgen, durchgeführt und eine interaktive dauerhafte Ausstellung als Kulturgut in Teilbereichen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Träger der Ausstellung ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München.
Darüber hinaus ist Zielsetzung des Vereins auch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des Erwerbs und der Erhaltung von historisch relevanten Gegenständen für den und aus dem Polizeibereich sowie der Durchführung und Förderung von Projekten, die sich wissenschaftlich, bildend, museal oder archivarisch mit der geschichtlichen und kriminalhistorischen Entwicklung des Polizeipräsidiums München beschäftigen. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein für seine ordentlichen Mitglieder, seine Vorstandsmitglieder und seine Mitarbeiter Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung veranlassen.
2) Der Verein will damit erreichen,
a) der Bevölkerung und dem Polizeinachwuchs Ursachen und Erscheinungsformen von Kriminalität aufzuzeigen und die polizeiliche Prävention, d.h. die Kriminal- sowie die Verkehrsprävention zu fördern,
b) die Beziehung zwischen der Bevölkerung und der Polizei zu pflegen, die bürgerschaftliche Verantwortung für mehr Sicherheit zu wecken und zu unterstützen, um damit das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Polizei zu fördern sowie
c) die Rolle und Aufgabe der Polizei auch in Zeit und Geschichte verständlich zu machen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen für die Pflege, Erhaltung, Erweiterung und die räumliche Unterbringung der Ausstellung sowie zur Erfüllung der weiteren Satzungszwecke,
b) Führungen durch die Ausstellung sowie die Durchführung anderer Veranstaltungen, die die Sammlung einem breiten Publikum zugänglich machen,
c) die Herausgabe und die Unterstützung von polizeihistorischen, sammlungs- oder vereinsbezogenen sowie polizeipräventiven Publikationen,
d) die Durchführung von Polizeikursen oder sonstigen, insbesondere polizeipräventiven Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechen.
e) Presse und Öffentlichkeitsarbeit sowie
f) weitere Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins entsprechen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(3) Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze ist gestattet. Über die jeweilige Höhe entscheidet bei Mitgliedern des Vorstands die Mitgliederversammlung, bei Vereinsämtern außerhalb des Vorstands entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand, die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für Porto und Telefon.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern und den Ehrenvorsitzenden
(2) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über den Aufnahmeantrag und die Art der Mitgliedschaft nach pflichtgemäßem Ermessen. Ordentliche Mitglieder arbeiten ohne Vergütung aktiv im Verein mit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung mit einer Beschwerde angerufen werden. Diese entscheidet in der nächsten Mitgliederversammlung über den Antrag endgültig.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluss Mitglieder und Förderer des Vereins sowie sonstige Personen, die sich in hervorzuhebender Weise um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Mitgliederversammlung kann die Ernennung von ehemaligen Vorsitzenden zu Ehrenvorsitzenden beschließen. Es können mehrere Personen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Titel Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender kann bei schweren Verfehlungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Frist von einem Monat einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens einem Monat nicht bezahlt hat. Auf den drohenden Ausschluss bei Nichtzahlung ist in der zweiten Mahnung hinzuweisen.
b) in grober Weise den Vereinszielen und -interessen zuwiderhandelt
c) oder dem Ansehen des Vereins schadet.
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied mit einer Beschwerde die Mitgliederversammlung anrufen, die in der nächsten anstehenden Versammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, auch wenn sie ordentliche Mitglieder bleiben.
(3) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag der Mitgliedschaft zu entrichten. Für das Jahr des Austritts ist ebenfalls der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die Mitglieder erteilen hierfür ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung und
c) der Beirat, sofern ein solcher ernannt ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Finanzvorstand vertreten
(vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB). Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder sind bei Vorstandsbeschlüssen stimmberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorsitzende sowie mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstands sollen aktive Polizeibeamte oder Polizeibeamte im Ruhestand der Bayerischen Polizei sein.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Scheidet der Vorsitzende oder scheiden mehrere Vorstandsmitglieder aus, erfolgt die Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer durch eine Mitgliederversammlung.
(4) Dem Vorstand obliegt die Verantwortung für den Verein und die Führung der Geschäfte. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In den Fragen der laufenden Geschäftsführung unterliegt der Vorstand nicht den Weisungen der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen betreffend den Vereinszweck
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Festlegung der Tagesordnung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, jährliche Berichterstattung
e) Ernennung der Mitglieder des Beirates
f) Bestellung des Kassiers
(5) Der Vorstand hält zur Erledigung seiner Aufgaben und zur Beschlussfassung Sitzungen ab, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch telefonisch (einschließlich Videokonferenz) oder schriftlich im Umlaufverfahren fassen.
Sitzungen des Vorstands sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können einvernehmlich auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder beteiligt sind, wobei zwei dieser Mitglieder mit Vertretungsrecht gem. § 26 BGB beteiligt sein müssen. Eine Entscheidung muss mehrheitlich getroffen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Sitzungsleiters. Ein Vorstandsmitglied darf sich nicht der Stimme enthalten, es sei denn, es ist durch die Entscheidung selbst betroffen oder es liegt eine Interessenskollision vor.
Der Vorstand erlässt durch Beschluss eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Datenschutzordnung.
6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen, der auch eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann. Dieser Geschäftsführer kann auch zugleich Vorstandsmitglied sein. Gehört der Geschäftsführer dem Vorstand an, entscheidet über eine Vergütung die Mitgliederversammlung. Sofern der Geschäftsführer dem Vorstand nicht angehört, entscheidet über eine Vergütung der Vorstand. Ein Geschäftsführer, der nicht dem Vorstand angehört, kann an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand entscheidet über Aufgaben und Vollmacht des Geschäftsführers. Mit dem bezahlten Geschäftsführer ist ein Arbeitsvertrag zu schließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der jährlichen Berichterstattung des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands und des Kassiers
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Bestätigung des vom Vorstand bestellten Kassiers
e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über satzungsgemäß eingelegte Beschwerden
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins
h) Entscheidung über alle Anträge des Vorstands und der ordentlichen Mitglieder, die an die Mitgliederversammlung gestellt werden
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, sofern diese keine andere Person bestimmen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich, per E-Mail oder per Telefax versandt werden. Sie gilt am folgenden Tag als zugegangen, bei Postversand gilt sie am 4.Tag als zugegangen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, bzw. bei einer Einladung per E-Mail oder Telefax, wenn diese an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer gesendet wurde. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats ab Antragseingang einberufen werden, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt. Der Vorstand selbst kann durch Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für notwendig erachtet. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(4) Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Wird dadurch eine neue Tagesordnung notwendig, ist diese den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit den gestellten Anträgen zu übersenden. In der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung nicht mit weiteren Tagesordnungspunkten ergänzt werden. Werden in der Mitgliederversammlung neue Anträge gestellt, dürfen diese beim Tagesordnungspunkt „Anträge“ nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Das gilt nicht für Satzungsänderungsanträge, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Satzungsänderungen. Soweit im Rahmen der Mitgliederversammlung regelgerecht vorgeschlagene Satzungsänderungen beantragt worden sind, können diese Texte hingegen auf Antrag geändert werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Für die Berechnung der Mehrheit werden nur abgegebene gültige Stimmen gewertet. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Es wird offen abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine schriftliche Abstimmung beschließt oder wenn bei Wahlen zwei oder mehr Bewerber für ein Amt kandidieren.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu zwölf Personen, die auf die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand ernannt werden. Eine erneute Ernennung ist beliebig oft möglich.
(2) Zu Beiratsmitgliedern können Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, Bedienstete der Bayerischen Polizei (auch im Ruhestand) sowie Vertreter aus Politik, Sport, Kunst, Wirtschaft und Finanzen ernannt werden. Ernannt werden können auch Nichtmitglieder.
(3) Die Ernennung gilt als erfolgt, wenn die Person die Ernennung annimmt. Die Annahme ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu erklären.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und in allen Belangen zu beraten.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Beiratsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(6) Der Beiratsvorsitzende beruft den Beirat schriftlich nach Bedarf mit einer Frist von einer Woche ein. Der Beirat ist mit seinen erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
(7) Ein Mitglied des Beirats kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Beirat jederzeit ausgeschlossen werden, wenn das Beiratsmitglied
a) seiner Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen, über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht nachgekommen ist oder
b) dem Ansehen des Vereins schadet.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Beiratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Beiratsmitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Beiratsmitglied beim Vorstand Beschwerde einlegen. Dieser hat die Beschwerde der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(8) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der dreijährigen Amtsperiode aus dem Beirat aus, so kann der Vorstand ein neues Beiratsmitglied ernennen, dessen Amtsdauer dann bis zur nächsten ordentlichen Ernennung des gesamten Beirats dauert.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen stichprobenartig die Rechnungen und die Ausgaben, die Verwendung der Vereinsmittel entsprechend den Haushaltsansätzen und die Buchführung des Vereins. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Haftung
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied haftet dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Ist der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so haftet dafür der Verein, es sei denn, die Vorstandsmitglieder haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
§ 14 Satzungsänderungen, Auflösung, Vermögensanfall
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt unter Angabe aller Paragraphen und Absätze, die geändert werden sollen, in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Gleichzeitig müssen die geplanten Textänderungen schriftlich beigelegt werden. Zur Änderung der Satzung, mit Ausnahme des Vereinszwecks, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Jede wesentliche Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
(3) Ist der Verein verpflichtet, aufgrund von Änderungen und/oder Ergänzungen auf Verlangen des Finanzamts oder des Registergerichts
(Vereinsregister) seine Satzung zu ändern, ist der Vorstand ermächtigt, die erforderlichen Änderungen zu beschließen. Diese Änderungen und/oder Ergänzungen werden nach Eintragung in das Vereinsregister den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
(4) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zu dieser Abstimmung über die Vereinsauflösung müssen mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sofern nicht drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder zu dieser Abstimmung anwesend sind, muss innerhalb von einem Monat eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in der die dann anwesenden ordentlichen Mitglieder mit neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen können. Darauf ist in der Einladung zu dieser erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung wählt im Falle der Auflösung des Vereins zwei Liquidatoren.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Polizeipräsidium München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Hinweis:
Die erste Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.05.2010 errichtet. Die nunmehr geänderte Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.03.2025 als Neufassung beschlossen und am 09.05.2025 ins Vereinsregister eingetragen.