Der Polizeiverein Münchner Blaulicht e.V.

Vereinssatzung

Satzung für den Verein "Münchner Blaulicht - Polizeiverein für Prävention und Bürgerbegegnungen e.V.”

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Münchner Blaulicht – Polizeiverein für Prävention und Bürgerbegegnungen e. V." .
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck des Vereins 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention und der Bildung.
(2) Dies bedeutet, dass sich der Verein die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des Präventionsgedankens zum Ziel gesetzt hat, d.h. des Gedankens, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere in Form der drohenden Begehung von Straftaten, möglichst bereits in ihrer Entstehung entgegenzuwirken. Um diesen Gedanken zu transportieren und das Interesse der Bürger an dem Verein zu wecken, soll die Begegnung zwischen Polizei und Bürgern gefördert werden. 

§3 Verwirklichung der Vereinszwecke 
(1) Zur Verwirklichung der Vereinszwecke sollen Veranstaltungen, die diese Zielsetzung verfolgen, durchgeführt und eine interaktive dauerhafte Ausstellung als Kulturgut in Teilbereichen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.  
Träger der Ausstellung ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München. 
Darüber hinaus ist Zielsetzung des Vereins auch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des Erwerbs und der Erhaltung von historisch relevanten Gegenständen für den und aus dem Polizeibereich sowie der Durchführung von Projekten, die sich wissenschaftlich, bildend, museal oder archivarisch mit der geschichtlichen und kriminalhistorischen Entwicklung des Polizeipräsidiums München beschäftigen. 
(2) Der Verein will damit erreichen,
a) der Bevölkerung und dem Polizeinachwuchs Ursachen und Erscheinungsformen von Kriminalität aufzuzeigen und die polizeiliche Prävention, d.h. die Kriminalitäts- sowie die Verkehrsprävention zu fördern,
b) die Beziehung zwischen der Bevölkerung und der Polizei zu pflegen, die bürgerschaftliche Verantwortung für mehr Sicherheit zu wecken und zu unterstützen und damit das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Polizei zu fördern sowiec) die Rolle und Aufgabe der Polizei in Zeit und Geschichte verständlich zu machen. 
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durcha) die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen für die Pflege, Erhaltung, Erweiterung und die räumliche Unterbringung der Ausstellung sowie zur Erfüllung der weiteren Satzungszwecke,b) Führungen durch die Ausstellung sowie die Durchführung anderer Veranstaltungen, die die Sammlung einem breiten Publikum zugänglich machen,c) die Herausgabe von polizeihistorischen, sammlungs- oder vereinsbezogenen sowie polizeipräventiven Publikationen,d) die Durchführung von Polizeikursen oder sonstigen, insbesondere polizeipräventiven Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechen,e) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium München sowie weitere Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins entsprechen. 

§4 Gemeinnützigkeit 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. 
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft 
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 
Der Verein besteht ausa) ordentlichen Mitgliedern undb) fördernden Mitgliedern sowiec) Ehrenmitgliedern. 
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag sowie die Stellung als ordentliches oder förderndes Mitglied nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. 
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung über den Antrag endgültig entscheidet. 
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann der Vorstandsvorsitzende Mitglieder und Förderer des Vereins sowie sonstige Personen, die sich in hervorzuhebender Weise um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten ist. 
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglieda) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat,b) in grober Weise den Vereinszielen und -interessen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oderc) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. 
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die in der nächsten anstehenden Versammlung über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. 

§7 Mitgliedsbeiträge 
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 
(3) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der Jahresbeitrag anteilig nach vollen Monaten der Mitgliedschaft zu entrichten. 
(4) Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrags obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden. 

§8 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung und
c) gegebenenfalls der Beirat. 

§9 Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. 
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten (vertretungsberechtigter Vorstand i.S.d. § 26 BGB). 
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Der Vorsitzende des Vorstands, der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstands sollen aktive Bedienstete oder Bedienstete im Ruhestand des Polizeipräsidiums München sein. 
Die Vorstandsmitglieder werden nach der Wahl durch den jeweiligen Polizeipräsidenten ernannt. Dieser hat hierbei das Recht, eines oder mehrere Vorstandsmitglieder abzulehnen. 
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. 
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen betreffend den Vereinszweckb) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungc) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungd) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtse) Wahl des Beirates sowie des Beiratsvorsitzenden 
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 
Der Vorstand gibt sich im übrigen eine Geschäftsordnung. 
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen, der auch dem Vorstand angehören kann. Sofern der Geschäftsführer dem Vorstand nicht angehört, ist er berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über Aufgaben, Vollmacht und Vergütung des Geschäftsführers. 

§10 Mitgliederversammlung 
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. 
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: 
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandsb) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüferc) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüferd) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträgee) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung bzw. Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandsf)  Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereinsg) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins 
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstands, sofern dieser kein anderes Mitglied des Vorstands bestimmt. 
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per e-mail oder per Telefax erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist bzw. bei einer Einladung per e-mail oder Telefax, wenn diese an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene e-mail-Adresse oder Telefaxnummer gesendet wurde. 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt. 
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Es wird offen abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. 
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§11 Beirat 
(1) Im Regelfall besteht der Beirat aus bis zu zwölf Personen, die auf die Dauer von fünf Jahren durch den Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist beliebig möglich. 
(2) In den Beirat sollen Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, Beamte des Polizeipräsidiums München (auch Ruhestandsbeamte) sowie Vertreter aus Politik, Sport, Kunst, Wirtschaft und Finanzen gewählt werden. Gewählt werden können dabei auch Nichtmitglieder. 
(3) Die Wahl gilt als erfolgt, wenn die vorgeschlagene Person die Wahl annimmt. Die Annahme ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu erklären. 
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und in allen Belangen zu beraten. 
(5) Der Vorstand wählt aus der Mitte des Beirats einen Vorsitzenden, wobei die Vorschläge des Beirats zu berücksichtigen sind. Der Beiratsvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. 
(6) Der Beiratsvorsitzende beruft den Beirat schriftlich nach Bedarf ein. Der Beirat ist mit seinen erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. 
(7) Ein Mitglied des Beirates kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Beirat jederzeit ausgeschlossen werden, wenn das Beiratsmitglied 
a) seiner Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen, über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht nachkommt oderb) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. 
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Beiratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Beiratsmitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Beiratsmitglied bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, die in der nächsten anstehenden Versammlung über den endgültigen Ausschluss entscheidet. 
(8) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode aus dem Beirat aus, so kann der Vorstand ein neues Beiratsmitglied wählen, dessen Amtsdauer dann bis zur nächsten ordentlichen Wahl des gesamten Beirats dauert. 

§12 Kassenprüfer 
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

§13 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung 
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Polizeipräsidiums München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.05.2010 errichtet.

München, 03.05.2010