Satzung für den Verein "Münchner Blaulicht - Polizeiverein für Prävention und Bürgerbegegnungen e.V.”
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Münchner Blaulicht – Polizeiverein für Prävention und Bürgerbegegnungen e. V." .
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention und der Bildung.
(2) Dies bedeutet, dass sich der Verein die ideelle, materielle und
finanzielle Förderung des Präventionsgedankens zum Ziel gesetzt hat,
d.h. des Gedankens, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere in Form der drohenden Begehung von Straftaten,
möglichst bereits in ihrer Entstehung entgegenzuwirken. Um diesen
Gedanken zu transportieren und das Interesse der Bürger an dem Verein zu
wecken, soll die Begegnung zwischen Polizei und Bürgern gefördert
werden.
§3 Verwirklichung der Vereinszwecke
(1)
Zur Verwirklichung der Vereinszwecke sollen Veranstaltungen, die diese
Zielsetzung verfolgen, durchgeführt und eine interaktive dauerhafte
Ausstellung als Kulturgut in Teilbereichen der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden.
Träger der Ausstellung ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München.
Darüber
hinaus ist Zielsetzung des Vereins auch die ideelle, materielle und
finanzielle Förderung des Erwerbs und der Erhaltung von historisch
relevanten Gegenständen für den und aus dem Polizeibereich sowie der
Durchführung von Projekten, die sich wissenschaftlich, bildend, museal
oder archivarisch mit der geschichtlichen und kriminalhistorischen
Entwicklung des Polizeipräsidiums München beschäftigen.
(2) Der Verein will damit erreichen,
a)
der Bevölkerung und dem Polizeinachwuchs Ursachen und
Erscheinungsformen von Kriminalität aufzuzeigen und die polizeiliche
Prävention, d.h. die Kriminalitäts- sowie die Verkehrsprävention zu
fördern,
b)
die Beziehung zwischen der Bevölkerung und der Polizei zu pflegen, die
bürgerschaftliche Verantwortung für mehr Sicherheit zu wecken und zu
unterstützen und damit das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen
Bürgern und Polizei zu fördern sowiec) die Rolle und Aufgabe der Polizei in Zeit und Geschichte verständlich zu machen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durcha)
die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse
aus Veranstaltungen für die Pflege, Erhaltung, Erweiterung und die
räumliche Unterbringung der Ausstellung sowie zur Erfüllung der weiteren
Satzungszwecke,b)
Führungen durch die Ausstellung sowie die Durchführung anderer
Veranstaltungen, die die Sammlung einem breiten Publikum zugänglich
machen,c) die Herausgabe von polizeihistorischen, sammlungs- oder vereinsbezogenen sowie polizeipräventiven Publikationen,d)
die Durchführung von Polizeikursen oder sonstigen, insbesondere
polizeipräventiven Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechen,e)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem
Polizeipräsidium München sowie weitere Maßnahmen, die dem Zweck des
Vereins entsprechen.
§4 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss
und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Vereinsämter werden ehrenamtlich
ausgeübt.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Verein besteht ausa) ordentlichen Mitgliedern undb) fördernden Mitgliedern sowiec) Ehrenmitgliedern.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3)
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag sowie die Stellung als
ordentliches oder förderndes Mitglied nach freiem Ermessen. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Gegen
die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden, die in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung über den
Antrag endgültig entscheidet.
(4)
Auf Vorschlag des Vorstands kann der Vorstandsvorsitzende Mitglieder
und Förderer des Vereins sowie sonstige Personen, die sich in
hervorzuhebender Weise um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals des jeweiligen
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von 6 Wochen zum
Quartalsende einzuhalten ist.
(3)
Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen
hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglieda) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat,b)
in grober Weise den Vereinszielen und -interessen zuwider handelt oder
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oderc) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor
Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende
Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die in der nächsten
anstehenden Versammlung über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die
Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des
Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der Jahresbeitrag anteilig nach vollen Monaten der Mitgliedschaft zu entrichten.
(4)
Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrags obliegt
dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen,
dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird
oder Beitragsleistungen stunden.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung und
c) gegebenenfalls der Beirat.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils
einzeln vertreten (vertretungsberechtigter Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Der Vorsitzende des
Vorstands, der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens ein
weiteres Mitglied des Vorstands sollen aktive Bedienstete oder
Bedienstete im Ruhestand des Polizeipräsidiums München sein.
Die
Vorstandsmitglieder werden nach der Wahl durch den jeweiligen
Polizeipräsidenten ernannt. Dieser hat hierbei das Recht, eines oder
mehrere Vorstandsmitglieder abzulehnen.
Der
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die
verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(4)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen betreffend den Vereinszweckb) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungc) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungd) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtse) Wahl des Beirates sowie des Beiratsvorsitzenden
(5)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand gibt sich im übrigen eine Geschäftsordnung.
(6)
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer bestellen, der auch dem Vorstand angehören kann. Sofern
der Geschäftsführer dem Vorstand nicht angehört, ist er berechtigt, an
den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der
Vorstand entscheidet über Aufgaben, Vollmacht und Vergütung des
Geschäftsführers.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.In
der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung
gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandsb) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüferc) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüferd) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträgee)
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags sowie die Berufung bzw. Beschwerde gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandsf) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereinsg) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(3)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst
im ersten Quartal, statt. Versammlungsleiter ist grundsätzlich der
Vorsitzende des Vorstands, sofern dieser kein anderes Mitglied des
Vorstands bestimmt.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.
Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per e-mail oder per Telefax
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist bzw. bei einer
Einladung per e-mail oder Telefax, wenn diese an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene e-mail-Adresse oder
Telefaxnummer gesendet wurde.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein
Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen
Antrag beim Vorstand stellt.
(4)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt
zu geben.
Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5)
Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine
abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als
nicht erschienene Stimmen gewertet.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei
Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Es wird offen
abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes
beschließt.
(6)
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§11 Beirat
(1)
Im Regelfall besteht der Beirat aus bis zu zwölf Personen, die auf die
Dauer von fünf Jahren durch den Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl
ist beliebig möglich.
(2)
In den Beirat sollen Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben,
Beamte des Polizeipräsidiums München (auch Ruhestandsbeamte) sowie
Vertreter aus Politik, Sport, Kunst, Wirtschaft und Finanzen gewählt
werden. Gewählt werden können dabei auch Nichtmitglieder.
(3)
Die Wahl gilt als erfolgt, wenn die vorgeschlagene Person die Wahl
annimmt. Die Annahme ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder
mündlich zu erklären.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und in allen Belangen zu beraten.
(5)
Der Vorstand wählt aus der Mitte des Beirats einen Vorsitzenden, wobei
die Vorschläge des Beirats zu berücksichtigen sind. Der
Beiratsvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(6)
Der Beiratsvorsitzende beruft den Beirat schriftlich nach Bedarf ein.
Der Beirat ist mit seinen erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
(7)
Ein Mitglied des Beirates kann durch den Vorstand, der hierüber
Beschluss zu fassen hat, aus dem Beirat jederzeit ausgeschlossen werden,
wenn das Beiratsmitglied
a) seiner Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen, über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht nachkommt oderb) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor
Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden
Beiratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem
Beiratsmitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das
auszuschließende Beiratsmitglied bei der Mitgliederversammlung
Beschwerde einlegen, die in der nächsten anstehenden Versammlung über
den endgültigen Ausschluss entscheidet.
(8)
Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode
aus dem Beirat aus, so kann der Vorstand ein neues Beiratsmitglied
wählen, dessen Amtsdauer dann bis zur nächsten ordentlichen Wahl des
gesamten Beirats dauert.
§12 Kassenprüfer
Die
Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins
ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§13 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1)
Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der
Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung
des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln aller stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(2)
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung
der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der
Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den
Freistaat Bayern als Rechtsträger des Polizeipräsidiums München, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.05.2010 errichtet.
München, 03.05.2010